Statuten

Artikel 1 Name und Sitz

Unter dem Namen Zürcher Stiftung für psychisch Kranke besteht auf unbestimmte Dauer eine am 16.12.1985 vom Zürcher Hilfsverein für psychisch Kranke gegründete Stiftung im Sinne der Artikel 80 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Zürich.

Artikel 2 Zweck

Die Stiftung bezweckt Hilfeleistungen für psychisch Kranke, welche in der Regel Bürger oder Einwohner des Kantons Zürich sein sollen. Sie erreicht diesen Zweck insbesondere durch

  • Hilfe vorab materieller Art an psychisch Kranke und Behinderte, die von Versicherungseinrichtungen oder öffentlichen Sozialwerken keine oder nicht genügende Leistungen erhalten und über keine ausreichenden eigenen Mittel verfügen;
  • Hilfe materieller Art an Angehörige und Betreuer solcher psychisch Kranken;
  • Beiträge an Institutionen für psychisch Kranke und Behinderte, in der Regel innerhalb des Kantons Zürich.

Die Stiftung verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Über die Umsetzung des Stiftungszweckes, insbesondere über die Anforderungen an die Anspruchsberechtigten und den Umfang der Leistungen, hat der Stiftungsrat ein Reglement zu erlassen.

Artikel 3 Stiftungskapital

Der Stiftung wurde bei ihrer Errichtung ein Anfangskapital von Fr. 50'000.00 gewidmet. Das Stiftungskapital beträgt nun Fr. 1'000'000.00. Es kann durch weitere Zuwendungen erhöht werden.

Die Stiftung kann im Rahmen ihres Zweckes neben den Erträgnissen auch das Stiftungskapital verwenden, und zwar jährlich bis maximal 10 % des in der Bilanz am Ende des Vorjahres ausgewiesenen Stiftungsvermögens.

Artikel 4 Organe

Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, der Stiftungsbeirat und die Revisionsstelle. Ausser der Revisionsstelle sind die übrigen Organe ehrenamtlich tätig und haben lediglich Anspruch auf Spesenersatz.

Artikel 5 Stiftungsrat - Zusammensetzung

Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, welche auf die Dauer von drei Jahren vom Stiftungsrat gewählt werden. Ihm sollen vorwiegend Personen angehören, die aus Berufen stammen, welche in der Betreuung, der Behandlung und der Förderung von psychisch Kranken und Behinderten tätig sind.

Der Stiftungsrat konstituiert sich selber. Im besonderen wählt er aus seiner Mitte den Präsidenten.

Artikel 6 Stiftungsrat - Aufgaben

Der Stiftungsrat

  • ist das oberste Organ der Stiftung und hat alle gesetzlich zulässigen Befugnisse, mit Ausnahme derjenigen, welche in diesem Statut einem anderen Organ vorbehalten sind;
  • besorgt sämtliche Angelegenheiten der Stiftung und entscheidet in allen die Stiftung betreffenden Fragen endgültig. Er verwaltet das Stiftungsvermögen nach soliden kaufmännischen Grundsätzen, lässt darüber Buchhaltung führen und jährlich einen Rechnungsabschluss erstellen;
  • ist verpflichtet, den Stiftungsbeirat regelmässig über die Tätigkeit der Stiftung zu informieren, mindestens mit dem Jahresbericht und der Jahresrechnung;
  • vertritt die Stiftung gegenüber Drittpersonen. Er bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen, wobei er keine Einzelunterschriften, sondern nur Kollektivunterschriften erteilen darf.

Der Stiftungsrat kann zusätzlich zum Reglement über die Umsetzung des Stiftungszweckes weitere Reglemente erlassen. Diese, wie auch allfällige Änderungen oder Ergänzungen, sind der Aufsichtsbehörde einzureichen.

Artikel 7 Stiftungsrat - Organisation

Der Stiftungsrat versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten oder seiner Präsidentin. Jedes Mitglied kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäss einberufen wurde und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse, inbegriffen die Wahlen, mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder die Vorsitzende. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, wenn kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.

Über die Beschlüsse des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten oder von der Präsidentin und vom Protokollführer oder von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

Artikel 8 Stiftungsbeirat - Zusammensetzung und Aufgaben

Der Stiftungsrat ernennt einen Stiftungsbeirat von 10 bis 20 Mitgliedern. Dieser soll sich aus Persönlichkeiten aus dem Bereich der Psychiatrie zusammensetzen. Auch Personen aus anderen Wissenschaften oder aus Bereichen des öffentlichen Lebens, ad personam oder als Vertreter von Institutionen oder Organisationen, können dem Stiftungsbeirat angehören. Die Amtsdauer des Stiftungsbeirats beträgt drei Jahre.

Der Stiftungsbeirat

  • hat das Reglement des Stiftungsrates zur Umsetzung des Stiftungszweckes sowie dessen Änderungen und Ergänzungen zu genehmigen,
  • hat das Antragsrecht zur Änderung und Ergänzung dieses Reglements,
  • hat ein Vorschlagsrecht bei Ersatz- und Ergänzungswahlen in den Stiftungsrat und in den Stiftungsbeirat.

Zudem sind die Mitglieder des Stiftungsbeirats gehalten, die Tätigkeit der Stiftung und deren Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen und zu fördern sowie einerseits potentielle Destinatäre und andererseits allfällige Donatoren und Spender auf die Stiftung und ihren Zweck aufmerksam zu machen.

Artikel 9 Stiftungsbeirat - Organisation

Der Stiftungsbeirat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder der Präsidentin des Stiftungsrates, welche an der Sitzung den Vorsitz führen. Drei Mitglieder des Stiftungsbeirats können die Einberufung einer Sitzung verlangen. Jede ordentlich einberufene Sitzung ist beschlussfähig. Der Präsident oder die Präsidentin des Stiftungsrates stimmen bei Abstimmungen nicht mit, geben jedoch bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, wenn kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Alle Beschlüsse des Stiftungsbeirats sind zu protokollieren.

Artikel 10 Revisionsstelle, Rechnungsabschluss

Der Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle für jeweils drei Geschäftsjahre einen fachlich ausgewiesenen Revisor oder eine fachlich ausgewiesene Revisorin oder eine Revisionsgesellschaft.

Die Revisionsstelle hat zu prüfen, ob die Buchführung und die Jahresrechnung Gesetz, Statuten, anerkannten Grundsätzen und allfälligen aufsichtsrechtlichen Vorschriften entsprechen.

Die Revisionsstelle hat dem Stiftungsrat einen schriftlichen Bericht und Antrag zu erstatten. Sie hat ihm bei der Ausführung ihres Auftrages wahrgenommene Mängel mitzuteilen. Werden diese Mängel nicht innert nützlicher Frist behoben, so hat die Revisionsstelle nötigenfalls die Aufsichtsbehörde zu orientieren.

Der Rechnungsabschluss erfolgt jährlich per 31. Dezember.

Artikel 11 Statutenänderungen

Änderungen und Ergänzungen dieser Statuten, welche indessen den Zweck der Stiftung, solange dieser erreichbar und sinnvoll ist, nicht berühren dürfen, können jederzeit auf Antrag des Stiftungsrates durch die Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. Der Stiftungsbeirat hat vorgängig das Recht auf eine konsultative Stellungnahme zum Antrag des Stiftungsrates.

Artikel 12 Auflösung der Stiftung

Der Stiftungsrat kann der Aufsichtsbehörde die Auflösung und Liquidation der Stiftung beantragen, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel die wirksame Förderung des Stiftungszweckes nicht mehr erlauben oder dies nicht mehr sinnvoll erscheint.

Bei der Liquidation sind in erster Linie die Verpflichtungen der Stiftung sicherzustellen. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss ist an Institutionen in der Schweiz mit gleichem oder ähnlichem Zweck zuzuwenden. Ein Rückfall von Stiftungsmitteln an den Stifter oder seine Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.

Beschlossen vom Stiftungsrat am 3. September 2002 mit dem Antrag an die Aufsichtsbehörde, die Statuten in der vorliegenden Fassung festzusetzen. Diese Urkunde ersetzt diejenige in der Fassung vom 16.12.1985.