Reglement

Reglement nach Artikel 2 der Statuten vom 17.10.2002

Stiftungszweck

Die Stiftung bezweckt Hilfeleistungen für psychisch Kranke, welche in der Regel Bürger oder Einwohner des Kantons Zürich sein sollen. Sie erreicht diesen Zweck insbesondere durch

  • Hilfe vorab materieller Art an psychisch Kranke und Behinderte, die von Versicherungseinrichtungen oder öffentlichen Sozialwerken keine oder nicht genügende Leistungen erhalten und über keine ausreichenden eigenen Mittel verfügen;
  • Hilfe materieller Art an Angehörige und Betreuer solcher psychisch Kranken;
  • Beiträge an Institutionen für psychisch Kranke und Behinderte, in der Regel innerhalb des Kantons Zürich.

Einreichung, Behandlung und Beurteilung von Gesuchen

1. Allgemein

  • Gesuche für einzelne Personen oder Angehörige und Betreuer sind nach Möglichkeit mit dem offiziellen Gesuchsformular einzureichen (erhältlich beim Präsidium der Stiftung).
  • Gesuche von Institutionen sind mit detaillierten Unterlagen einzureichen (Jahresbericht und Jahresrechnung, evtl. PR-Material).
  • Die Gesuche werden nach Eingang geprüft. Wenn nötig werden zur Abklärung weitere Unterlagen angefordert.
  • Entspricht ein Gesuch nicht dem Stiftungszweck, so wird es vom Präsidium zurückgewiesen.
  • Der Stiftungsrat genehmigt Gesuche bis zum Betrag von Fr. 3'000.– in der Regel auf dem Zirkularweg, sofern kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Über höhere Beträge wird an der jährlichen Stiftungsratssitzung Ende März entschieden.
  • Gesuche werden als Einmalbeiträge bewilligt. Es erfolgt eine schriftliche Zusage und die Auszahlung des Betrags. Der Stiftungsrat kann einen Nachweis für die regelkonforme Verwendung der zugesagten Beiträge verlangen. Kann der ausbezahlte Betrag nicht für den beantragten Zweck verwendet werden, ist er der Stiftung wieder zurückzuerstatten.

2. Hilfe an einzelne psychisch Kranke und Behinderte

  • In der Regel sind Gesuche durch einen Sozialdienst oder eine Sozialberatungsstelle einzureichen.
  • Unterstützt werden vor allem Bedürfnisse und Unternehmungen, die wesentliche Beiträge zur psychischen Stabilität leisten (z.B. sportliche Aktivitäten, Weiterbildungen, künstlerische Tätigkeit, Ferien, Wohnungseinrichtung).
  • Drogenkranke Personen können unterstützt werden, wenn auch eine psychische Erkrankung diagnostiziert wurde.
  • Therapeutische Leistungen, welche durch die Krankenkasse nicht finanziert werden, übernimmt die Stiftung in der Regel nicht.
  • Bei höheren Beträgen sind nach Möglichkeit auch weitere Stellen anzufragen.

3. Hilfe an Institutionen

  • Unterstützt werden Institutionen, die sich präventiv, aufklärend oder unterstützend und begleitend vorwiegend für psychisch Kranke und Behinderte einsetzen.
  • Gesuche um Baubeiträge werden zurückhaltend behandelt.

4. Hilfe an Angehörige und Betreuende

Angehörige und Betreuende psychisch Kranker und Behinderter können ein detailliertes Gesuch stellen (Begründung und finanzielle Situation des zu Betreuenden), wenn ihnen durch die Betreuung zusätzliche Kosten entstehen, welche andere Kostenträger nicht decken. Insbesondere können auch für die Entlastung Betreuender Beiträge gesprochen werden.
Beschlossen an der Sitzung des Stiftungsrates vom 26. März 2003 und genehmigt durch den Stiftungsbeirat am 6. Mai 2003.